Satzung der Villa Kunterbunt

“Villa Kunterbunt”
Elterninitiative Bad Honnef e.V.
Luisenstraße 43

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

(1) Der Verein trägt den Namen „Villa Kunterbunt“ Elterninitiative Bad Honnef e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Bad Honnef.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Königswinter eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung und die sozialpädagogische Betreuung von Kindern schwerpunktmäßig im Vorschulalter vom vollendeten dritten Lebensjahr an bis zum Beginn der Schulpflicht. Darüber hinaus erweitert der Verein das Betreuungsangebot in beide Altersrichtungen und dehnt es auf Kleinkinder ab dem 4. Lebensmonat sowie auf Schulkinder bis zum 14. Lebensjahr aus.
(2) Zur Verfolgung seines Zweckes unterhält der Verein eine Kindertageseinrichtung (in folgenden Einrichtung) und stellt dafür pädagogische Kräfte ein. Die Eltern der in der Einrichtung aufgenommenen Kinder beteiligen sich u.a. an der Pflege und Instandhaltung der Einrichtung. (Näheres ist im Betreuungsvertrag geregelt.)

§ 3 Gemeinnützigkeit, Vermögensbindung, Verbot der Begünstigung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei dessen Auflösung keine Anteile des Vereinsvermögens.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaften in Dachverbänden

Der Verein kann Dachverbänden und sonstigen Vereinigungen als Mitglied beitreten, die dem Vereinszweck dienen oder förderlich sind. Über die Mitgliedschaft in solchen Verbänden und Vereinigungen entscheidet die Mitgliederversammlung (MV).

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag, über welchen der Vorstand entscheidet.
(1.1) Aktive Mitglieder sind Erziehungsberechtigte eines jeden in die Einrichtung aufgenommenen Kindes. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist zusammen mit der Anmeldung eines Kindes zur Aufnahme in der Einrichtung schriftlich zu stellen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes.
(1.2) Inaktive Mitglieder sind alle sonstigen natürlichen oder juristischen Personen, die durch ihren Beitritt den Zweck des Vereins (vgl. § 2 (1)) unterstützen und fördern wollen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme des Mitglieds durch den Vorstand. Inaktive Mitglieder haben keinen Anspruch auf bevorzugte Behandlung bei der Vergabe von Plätzen in der Einrichtung.

(2) Die Mitgliedschaft endet:
(a) mit dem Ausscheiden des letzten Kindes aus der Einrichtung.
(b) mit Kündigung zum Ende des Kindergartenjahres, es sei denn der freiwerdende Platz kann durch die Aufnahme eines anderen Kindes übergangslos belegt werden.
(c) bei inaktiven Mitgliedern durch schriftliche Kündigung zum Ende des Kindergartenjahres.
(d) durch Ausschluss, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen schwer verstoßen hat, trotz Mahnung mit dem Beiträgen für mehr als 1 Monat im Rückstand bleibt oder zweimal unentschuldigt an der Mitgliederversammlung nicht teilgenommen hat. Die Entschuldigung hat beim Vorstand zu erfolgen.
Über den Ausschluss eines aktiven Mitgliedes gemäß (d) entscheidet nach vorangegangener Mahnung und der Anhörung des betreffenden Mitgliedes der Rat der Kindertageseinrichtung.

§ 6 Mitgliedsbeiträge, Umlagen

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe durch die MV festgesetzt wird. Der Elternbeitrag nach den Vorschriften des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) des Landes Nordrhein-Westfalen bleibt davon unberührt.
(2) Die Mitgliedsbeiträge der aktiven Mitglieder sind Monatsbeiträge, die jeweils zum 1. des Monats fällig werden. Die Mitgliedsbeiträge werden erstmalig fällig ab dem im Betreuungsvertrag genannten Zeitpunkt der Betreuung des Kindes in der Einrichtung. Die Mitgliedsbeiträge der inaktiven Mitglieder sind Jahresbeiträge, die jeweils bis zum 31.10. eines Kalenderjahres fällig und im voraus zu entrichten sind.
(3) Die MV kann im Einzelfall Umlagen beschließen.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind die
Mitgliederversammlung (§ 8), der Vorstand (§ 9), der Rat der Kindertageseinrichtung (§ 10) und der Elternbeirat (§ 11).

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die MV entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit nach dieser Satzung nicht andere Organe zuständig sind. Die Aufgaben der MV sind insbesondere:
(a) Wahl des Vorstandes
(b) Wahl des Elternbeirates
(c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
(d) Beschlüsse über besondere Umlagen
(e) Entgegennahme der Jahresrechnung des Vorstandes (§ 9 (9)) und dessen Entlastung
(f) Entgegennahme des schriftlichen Jahresberichts des Elternbeirats
(g) Die MV wählt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Rat der Kindertageseinrichtung angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis der MV zu berichten
(h) Beschlüsse über Satzungsänderungen gemäß § 13 (1)
(i) Beschluss über die Auflösung des Vereins
(2) Die MV tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die MV wird im zweiten Quartal eines jeden Jahres einberufen. Außerordentliche MVs. sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.
(3) Die Einberufung der MV erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Die angestellten pädagogischen Mitarbeiter/innen des Vereins haben in der MV eine beratende Funktion. Sie haben in der MV kein Stimmrecht, sofern sie nicht Mitglied des Vereins sind.
(5) Die inaktiven Mitglieder haben kein Stimmrecht.
(6) Die MV fasst ihre Beschlüsse, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit der einfachen Mehrheit der anwesenden, jeweils stimmberechtigten Mitglieder (vgl. § 8 (5)). Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Sobald ein stimmberechtigtes Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt, erfolgt die Abstimmung geheim.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, drei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Hauptamtliche, gegen Entgelt für den Verein tätige Mitarbeiter können dem Vorstand nicht angehören.
(2) Der Vorsitzende und die drei stellvertretenden Vorsitzenden sind Vorstand i.S.d. § 26 BGB. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
(3) Der Vorstand wird von der MV im zweiten Quartal eines jeden Jahres für das folgende Kindergartenjahr gewählt. Der Amtswechsel erfolgt zum 1. August.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln – in getrennten Wahlgängen – mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden, jeweils stimmberechtigten Mitglieder (vgl. § 8 (5)) gewählt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme pro Wahlgang. Erhält keiner der Kandidaten in den ersten beiden Wahlgängen die erforderliche Mehrheit, so erfolgt die Wahl mit relativer Mehrheit. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Vorstandsämter enden in der Regel mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied muss aktives oder inaktives Mitglied des Vereins sein. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus dem Amt, wird von der MV ein Nachfolger für die verbleibende Amtszeit gewählt.
(6) Mitglieder des Vorstandes können mit einfacher Mehrheit vorzeitig von der MV abgewählt werden. Eine Abwahl ist nur durch die Wahl eines Nachfolgers möglich. Ein Antrag auf vorzeitige Abwahl ist mit der Einladung an die MV schriftlich mitzuteilen.
(7) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und führt die Beschlüsse der MV und des Rates der Kindertageseinrichtung aus.
(8) Der Vorstand tagt nach Bedarf, mindestens einmal vierteljährlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Über die Sitzungen des Vorstandes sind Beschlussprotokolle anzufertigen. Unterzeichnet wird von zwei Vorstandsmitgliedern. Gleiches gilt auch für die Sitzungen der Mitgliederversammlung.
(9) Der Vorstand legt der MV nach Ablauf des Geschäftsjahres die Jahresrechnung, sowie eine Einnahme – und Ausgabenplanung (Haushaltsplanung) für das neue Geschäftsjahr vor.

§ 10 Rat der Kindertageseinrichtung

(1) Der Rat der Kindertageseinrichtung besteht gemäß § 9 (5) KiBiz dem Vorstand, dem Elternbeirat und den pädagogischen Mitarbeiter/innen. Jede Gruppe hat fünf Stimmen.
(2) Die pädagogischen Mitarbeiter/innen haben im Rat fünf Stimmen. Stimmberechtigt sind die vier Gruppenleiter/innen und die Leitung.
(3) Der Rat der Kindertageseinrichtung tagt nach Bedarf.
(4) Der Rat der Kindertageseinrichtung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte jeweils des Elternbeirates, des Vorstandes und der pädagogischen Mitarbeiter/innenanwesend ist.
(5) Der Rat der Kindertageseinrichtung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen und geleitet.
(6) Die Aufgaben des Rates der Kindertageseinrichtung ergeben sich aus § 9 (5) KiBiz.

§ 11 Elternbeirat

(1) Der Elternbeirat wird von der MV zugleich mit dem Vorstand gewählt. Er besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern. Der Amtswechsel erfolgt unmittelbar nach der Wahl, es findet ein Übergabetermin mit dem alten Elternrat statt.
(2) Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher.
(3) Die Aufgaben des Elternbeirats ergeben sich aus § 9 (4) KiBiz.

§ 12 Rechnungsprüfung

Die Jahresrechnung ist von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen. Der Vorstand leitet die Jahresrechnung den Rechnungsprüfern so rechtzeitig zu, dass die Prüfung zur MV im zweiten Quartal abgeschlossen werden kann. Das Prüfungsergebnis wird der MV mit der Jahresrechnung vorgelegt.

§ 13 Satzungsänderung, Auflösung des Vereins, Vermögensbindung

(1) Beschlüsse zur Änderung der Satzung werden von der MV mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der in der MV anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins. Beschlüsse zur Auflösung des Vereins können nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten aktiven Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins können nur nach Ankündigung in der Einladung zur MV gefasst werden.
Satzungsänderungen können nur abgestimmt werden, wenn der Einladung sowohl die bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband NRW e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat. Ausgenommen hiervon sind die eingebrachten Vermögensanteile der Stadt Bad Honnef.
(3) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, wenn die MV mit dem Auflösungsbeschluss nicht anders bestimmt.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 29.04.2009 in Kraft.



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