Geschäftsordnung Rat der Einrichtung
Geschäftsordnung für den Rat der Kindertageseinrichtung
Villa Kunterbunt Elterninitiative e.V. in Bad Honnef
Der Träger der Tageseinrichtung für Kinder hat in der Sitzung vom 29.04.2015 nach Abstimmung mit dem Elternbeirat folgende Geschäftsordnung beschlossen:
Präambel
Alle Gremien der Elternmitwirkung, so auch der Rat der Kindertageseinrichtung, sollen die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Eltern, dem Träger und dem pädagogischen Personal sowie das Interesse der Eltern für die Arbeit der Einrichtung fördern. Die Mitglieder sind aufgefordert, nach einvernehmlichen Lösungen zu suchen.
§1 Zusammensetzung des Rates der Kindertageseinrichtung
(1) Der Rat der Kindertageseinrichtung besteht aus fünf Trägervertreter/innen, fünf Mitgliedern des Elternbeirats sowie der Leitung und vier Gruppenleitungen.
(2) Der Rat der Kindertageseinrichtung tritt in der Regel zweimal im Jahr zusammen. Er muss darüber hinaus zusammentreten, wenn der Träger, die Mitglieder des Elternbeirats oder die Leitung bzw. die Gruppenleitung das verlangen.
(3) Der Rat der Kindertageseinrichtung kann besondere Gäste zu seinen Beratungen hinzuziehen.
§2 Vorsitz
(1) Der/die Vorsitzende des Vorstandes des Vereines ist ebenfalls Vorsitzender des Rates der Einrichtung. Erste(r) Stellvertreter(in) ist der/die zweite Vorsitzende des Vorstandes.
(2) Die/der Vorsitzende leitet die Sitzung des Rats der Kindertageseinrichtung und vertritt ihn nach außen.
(3) Die/der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreter/in können während ihrer Amtszeit durch Mehrheitsbeschluss abberufen werden oder ihr Amt niederlegen. Die vorzunehmende Ersatzwahl muss rechtzeitig mit der Einladung zur Sitzung angekündigt werden.
(4) Der Rat der Kindertageseinrichtung wird von der/m von ihm gewählten Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung, der Zeit und des Ortes innerhalb einer Frist von mindestens einer Woche einberufen.
§3 Aufgaben des Rates der Kindertageseinrichtung
(1) Die Aufgaben des Rats der Kindertageseinrichtung bemessen sich an den Regelungen im Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von. Der Rat der Kindertageseinrichtung berät insbesondere die Grundsätze der Bildungs- und Erziehungsarbeit, die räumliche, sachliche und personelle Ausstattung. Er vereinbart die Kriterien für die Aufnahme von Kindern in der Einrichtung.
(2) Abstimmungen und Empfehlungen des Rats der Kindertageseinrichtung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Rat der Kindertageseinrichtung ist beschlussfähig, wenn jeweils mindestens 3 Vertreter des Elternbeirates, des Vorstandes und der pädagogischen Mitarbeiter/innen anwesend sind.
Der Träger ist gehalten, die Beratungsergebnisse des Rates angemessen zu berücksichtigen.
(3) Abstimmungen werden offen vorgenommen, es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Abstimmung.
(4) Alle Mitglieder des Gremiums verpflichten sich, gegenüber Außenstehenden über alle Sozialdaten, die über Kinder und Familien bekannt werden, Verschwiegenheit zu wahren. Das Gleiche gilt für alle nicht offenkundige Betriebs-, Personal- und Geschäftsdaten von Träger und Einrichtung.
§4 Niederschrift
(1) Über die Sitzungen des Rats der Kindertageseinrichtung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Zeit und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitglieder und die von dem Rat der Kindertageseinrichtung verabschiedeten Beschlüsse und Empfehlungen enthält.
(2) Die Niederschrift ist von der/dem Vorsitzenden des Rats der Kindertageseinrichtung zu unterzeichnen und wird für alle Mitglieder des Rats der Kindertageseinrichtung einsehbar in der Einrichtung abgelegt.
Diese Geschäftsordnung tritt gemeinsam mit der Vereinssatzung vom 20.05.2015 in Kraft.